III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der 3. Senat des BAG führt aus, dass die Altersabstandsklausel, die eine stufenweise Reduzierung der Hinterbliebenenrente vorsieht, zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters bewirke. Die Ungleichbehandlung sei aber durch berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Die Altersabstandsklausel berücksichtige in angemessener Weise das legitime Interesse des Arbeitgebers, das mit der Zusage der Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Eine übermäßige Beeinträchtigung des benachteiligten Arbeitnehmers läge nicht vor. Vielmehr sei bei Ehepartnern, deren Altersabstand mehr als zehn Jahre beträgt, der Lebenszuschnitt darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den versorgungsberechtigten Ehepartner verbringt.

Letzte redaktionelle Änderung: 19.11.2019