III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Das BAG sieht den Arbeitgeber eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht dazu verpflichtet, für diesen einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu schaffen, den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

Zwar haben schwerbehinderte Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gem. § 164 Abs. 4 SGB IX (bzw. bis Ende 2017: gem. § 81 Abs. 4 SGB IX a.F.) einen Anspruch auf Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation, und zwar "bis zur Grenze der Zumutbarkeit". Dieser Anspruch verhilft schwerbehinderten Menschen jedoch zu keiner Beschäftigungsgarantie. Dementsprechend können Arbeitgeber auch eine unternehmerische Entscheidung treffen, wonach der bisherige Arbeitsplatz des Schwerbehinderten infolge einer Organisationsänderung entfällt. Der besondere Beschäftigungsanspruch des betroffenen Schwerbehinderten ist in diesem Fall erst wieder bei der Prüfung einer etwaigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.