III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Das BAG hat - wie bereits die Vorinstanzen - den Abgeltungsanspruch verneint, da die Beklagte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit ihrem Schreiben vom 04.04.2016 wirksam gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt hat.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG können Arbeitgeber Mitarbeitern, die sich in Elternzeit befinden, den Urlaub anteilig um ein Zwölftel für jeden vollen Elternzeit-Monat kürzen. Das müssen sie aber nicht. Im Grundsatz entstehen Urlaubsansprüche nämlich auch während einer Elternzeit, doch können Arbeitgeber das verhindern, indem sie dem Arbeitnehmer gegenüber eine ausdrückliche Kürzungserklärung abgeben. Eine solche Erklärung ist üblich und wird meist zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit abgegeben.

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.