Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers aufgrund des in § 13 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfristenregimes verfallen ist. Die Ausschlussfrist sei wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Sie verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB oder gegen § 276 Abs. 3 BGB, da § 13 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags Ansprüche wegen vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausnehme. Es führe darüber hinaus auch nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, dass diese die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der in § 13 festgelegten Fristen Ansprüche verfallen, auf die sich die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB beziehen.
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