III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung vom 13.05.2019 fristlos aus wichtigem Grund aufgelöst worden.Ein wichtiger Grund an sich - eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten - liege u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Dabei sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer zugleich den Straftatbestand der Nötigung oder der Erpressung erfülle. Auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle sei ein derartiges Vorgehen mit den wechselseitigen Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis unvereinbar. Mit der Androhung der Krankmeldung zeige der Arbeitnehmer, seine Interessen notfalls auch ohne Rücksicht darauf durchsetzen zu wollen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Deshalb könne in einer solchen Konstellation beim Arbeitgeber der berechtigte Verdacht aufkommen, der Arbeitnehmer sei bereit, sich einen ihm nicht zustehenden Vorteil auf Kosten des Arbeitgebers zu verschaffen. Die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verbiete es, den Arbeitgeber auf diese Art und Weise unter Druck zu setzen.