III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. In den Entscheidungsgründen führt es aus, dass nach § 4 Abs. 2 ERVV mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden dürfen. Die Anbringung der qeS nur am Nachrichtencontainer reiche nicht aus. Durch diese Einschränkung werde der Umstand berücksichtigt, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden könne. Diese Vorgaben habe die am 21.03.2018 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage nicht erfüllt. Der Formmangel habe auch nicht rückwirkend durch die Fingierung des Eingangs gem. § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG geheilt werden können. Diese Bestimmung erfasse nicht die Art und Weise der Übermittlung, sondern nur die Fälle von Formatfehlern, aufgrund derer ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. In dieser Vorschrift komme der Gedanke zum Tragen, dass die Nichtbeachtung der Formatvorgaben nicht zum Rechtsverlust einer Partei führen solle. Wenn aber ein elektronisches Dokument unter Verstoß gegen § 46c Abs. 3 erste Alternative ArbGG an das Gericht übermittelt werde, liege kein derartiger, bloßer Formatfehler vor. Vielmehr gehe das elektronische Dokument dann überhaupt nicht wirksam bei Gericht ein.