III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hielt zunächst fest, dass schon die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Kraft getretene Coronaschutzverordnung des Landes NRW und die Corona-ArbSchV eine Maskenpflicht im Rathaus bzw. die Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht, zum Schutz der Beschäftigten eine Maskenpflicht anzuordnen. Es bestätigte unabhängig davon die Begründung des erstinstanzlichen Urteils und sah die Anordnung zum Tragen einer Maske als vom Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO gedeckt an, um sowohl Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch den Kläger vor dem Ausstoß und dem Einatmen potentiell infektiöser Aerosole zu schützen. Es hielt diese Anordnung auch vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Klägers für verhältnismäßig. Das Interesse der Beklagten, die erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes zu treffen, gehe dem Interesse des Klägers vor, ohne Maske arbeiten zu dürfen. Da er aufgrund der Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht (ohne Maske) erbringen könne, habe er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der ausreichend sei, um seine Heilung zu ermöglichen.