III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die außerordentliche und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten haben das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.

Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die Erschütterung erfordere das Vorliegen von Umständen im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers, die an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln lassen. Derartige Tatsachen habe die Beklagte nicht vorgetragen.