Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die Erschütterung erfordere das Vorliegen von Umständen im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers, die an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln lassen. Derartige Tatsachen habe die Beklagte nicht vorgetragen.
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