III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zunächst stellte es klar, dass vorliegend die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG trotz eines zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal ein Monat bestehenden Arbeitsverhältnisses erfüllt sei. Die Wartezeit könne verkürzt oder gänzlich abbedungen werden, was vorliegend durch die Festlegung des Eintrittsstichtages auf den 01.06.2018 erfolgte. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe somit einer sozialen Rechtfertigung bedurft.

Vorliegend habe sich die Beklagte auf eine unternehmerische Entscheidung berufen, die für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers ursächlich gewesen sei. Derartige Entscheidungen könne das Gericht zwar nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit überprüfen. Allerdings müsse das Gericht prüfen können, welche konkrete unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei und ob sich diese tatsächlich dahingehend auswirke, dass sich der Beschäftigungsbedarf reduziert habe.