III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung der Beklagten war nur teilweise - soweit sie sich auf den Weiterbeschäftigungsantrag bezog - begründet.

Das LAG hielt zunächst fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als Jugend- und Auszubildendenvertreter nach § 15 Abs. 1 KSchG nur aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 BGB gekündigt werden konnte. Erforderlich war demnach, dass Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - bzw. im Fall eines Mandatsträgers nach § 15 Abs. 1 KSchG : einer fiktiven Kündigungsfrist - nicht zugemutet werden konnte. Dafür müsse zunächst ein wichtiger Grund "an sich" vorliegen. In einem zweiten Schritt bedürfe es der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht.