III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG stellte zunächst fest, dass die Klägerin das Änderungsangebot abgelehnt hatte, so dass eine Beendigungskündigung vorlag und es für den Antrag, festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen unwirksam sei, am Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlte. Gegen eine Beendigungskündigung könne nur Kündigungsschutzklage mit einem § 4 KSchG entsprechenden Antrag erhoben werden. Eine fehlerhafte Antragstellung könne zwar sachgerecht ausgelegt werden. Hier allerdings hatte die Klägerin einen Antrag nach § 4 KSchG ausdrücklich gestellt und war dieser abgewiesen worden; hiergegen hatte die Klägerin - trotz Erörterung der Problematik - nichts unternommen, sondern die Abweisung rechtskräftig werden lassen. Eine Wiederholung und Korrektur sei durch die Rechtskraft ausgeschlossen. Daher könne der Änderungsschutzklageantrag auch nicht in einen Kündigungsschutzantrag ausgelegt werden.