Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das
Das vom Arbeitsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellte Verhalten des Klägers sei generell dazu geeignet, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine vorherige Abmahnung sei in dem hier vorliegenden Fall entbehrlich gewesen. Bei steuerbarem Verhalten eines Arbeitnehmers sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten bereits durch eine entsprechende Abmahnung positiv beeinflusst werden könne. Eine Abmahnung sei aber auch bei einem steuerbaren Verhalten nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass das Verhalten vom Arbeitgeber nicht hingenommen werde.
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