III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch könne als reiner Geldanspruch einer Ausschlussfrist unterliegen. Der unabdingbare Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub stehe dem nicht entgegen.

Die verwendete Ausschlussklausel halte zumindest auf der ersten Stufe der AGB-Kontrolle stand. Die Klausel sei weder überraschend noch ungewöhnlich i.S.v. § 305c BGB. Vielmehr sei die Vereinbarung einer Ausschlussfrist im Arbeitsleben weit verbreitet. Der Einwand der Klägerin, dass von dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel die vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versenders nicht explizit ausgenommen wurden, führe nicht zur Intransparenz der Klausel. Die hier verwendete Formulierung differenziere überhaupt nicht danach, wer handelt, sondern umfasse Handlungen aller Personen, die bei der Haftung des Vertragspartners von Relevanz sind. Eine diesbezügliche ausdrückliche Erwähnung des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bedürfte es nicht.