III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das LAG wertete das Verhalten des Klägers als sexuelle Belästigung und stellte fest, dass dieses an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB zu bilden - und zwar als Tat- sowie als Verdachtskündigung. Durch die - aus Sicht des Gerichts nach der Beweisaufnahme erwiesene - sexuelle Belästigung der Praktikantinnen habe der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten gem. § 241 Abs. 2 BGB erheblich verletzt. Die Beklagte habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Praktikantinnen und Praktikanten respektvoll miteinander umgehen und gedeihlich zusammenarbeiten. Sie sei nach § 12 Abs. 1 und 3 AGG darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, ihre Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen.