III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LAG ist dem Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in Teilen der Begründung gefolgt.

Zwar begründe die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises - die datenschutzrechtliche Bewertung und ein etwaiges Sachverwertungsverbot dahingestellt - grundsätzlich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das ein "an sich" wichtiger Grund sei, der zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne. Mit einem solchen Verhalten habe der Arbeitnehmer nicht nur gegen § 28b Abs. 1 IfSG und vertragliche Nebenpflichten verstoßen, sondern auch den Straftatbestand des § 279 StGB (i.d.F. ab dem 24.11.2021) verwirklicht. Die vorsätzliche Täuschung über den Impfstatus und der Verstoß gegen eine gesetzliche Maßgabe, die dem Gesundheitsschutz u.a. der Beschäftigten des Betriebs in einer weltweiten gesundheitlichen Bedrohungslage diente, begründe einen schwerwiegenden Pflichtverstoß und Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber könne angesichts der Schwere des Vorwurfs auch nicht auf das mildere Mittel der Abmahnung verwiesen werden. Der Kläger habe eingeräumt, den gefälschten Impfnachweis gezielt zur Vorlage beim Arbeitgeber besorgt zu haben, um künftig keine Testnachweise vorlegen zu müssen. Der damit einhergehende Vertrauensbruch schließe - für den Kläger erkennbar - schon die erstmalige Hinnahme des Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber aus.