III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidung des LAG wies das BAG als unbegründet zurück.

Die begehrte Weiterbeschäftigung sei eine unvertretbare Handlung, zu der die Schuldnerin nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld und erforderlichenfalls Zwangshaft angehalten werden könne. Das Urteil des Arbeitsgerichts sei ein vorläufig vollstreckbarer Titel, dessen vollstreckbare Ausfertigung an die Schuldnerin zugestellt wurde. Somit seien die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt. Das LAG habe zutreffend erkannt, dass sich die Schuldnerin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Gläubigers als Vollstreckungshindernis berufen könne.