III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG wies die Berufung der beklagten Arbeitgeberin als unbegründet zurück. Die Arbeitnehmerin habe einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit der von ihr verlangten Schluss- und Dankesformel, weil das erste und das zweite Arbeitszeugnis diese Schlussformel beinhalteten. Die Weigerung, diese ebenfalls in dem dritten Arbeitszeugnis zu verwenden, verstoße gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB.

Grundsätzlich sei der Arbeitgeber verpflichtet, gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO in dem Arbeitszeugnis die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers zu bewerten. Eine Verpflichtung, das Zeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel zu versehen, bestehe dagegen nicht. Diese könne auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot gem. § 241 Abs. 2 BGB abgeleitet werden. Die Regelungen zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses sind nach Ansicht des BAG in § 109 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GewO abschließend geregelt.

Eine vorherige Verwendung einer Abschieds- und Dankesformel und ihre anschließende Streichung aus dem abgeänderten Arbeitszeugnis verstoße allerdings gegen § 612a BGB. Der Arbeitgeber dürfe einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.