Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Das BAG wies die Berufung der beklagten Arbeitgeberin als unbegründet zurück. Die Arbeitnehmerin habe einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit der von ihr verlangten Schluss- und Dankesformel, weil das erste und das zweite Arbeitszeugnis diese Schlussformel beinhalteten. Die Weigerung, diese ebenfalls in dem dritten Arbeitszeugnis zu verwenden, verstoße gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB.
Grundsätzlich sei der Arbeitgeber verpflichtet, gem. §
Eine vorherige Verwendung einer Abschieds- und Dankesformel und ihre anschließende Streichung aus dem abgeänderten Arbeitszeugnis verstoße allerdings gegen § 612a BGB. Der Arbeitgeber dürfe einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
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