III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die fristlose Kündigung war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein Arbeitsverhältnis könne nur dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte das Arbeitsgericht zwar zu der Überzeugung, dass der Kläger sein Fahrzeug mehrere Male an der Steckdose des Beklagten geladen hatte. Auch dauerte nach der Überzeugung des Arbeitsgerichts der Ladevorgang am 12.01.2022 länger als nur wenige Minuten. Damit habe der Kläger sich eigenmächtig den im Eigentum der Beklagten stehenden Strom angeeignet. Eine solche rechtswidrige und vorsätzliche - gegebenenfalls sogar strafbare - Handlung gegen das Vermögen des Arbeitgebers stelle zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB und einen Vertrauensmissbrauch dar. Derartiges Verhalten könne an sich einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, und zwar auch dann, wenn es einen geringen oder sogar gar keinen Schaden verursacht.