In Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Beschäftigungszeiten keine Zeiten im anderen Staat i.S. von Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
BSG, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 1 RA 53/88
DRsp Nr. 1999/6722
In Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Beschäftigungszeiten keine Zeiten im anderen Staat i.S. von Art. 4 Abs. 2 des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
1. Von deutschen Versicherungsträgern sind Beschäftigungszeiten, die in den ehemals zum Deutschen Reich gehörenden, seit 1945 von der Volksrepublik Polen verwalteten Gebieten während der Geltung der Reichsversicherungsgesetze zurückgelegt worden sind, auch dann nicht als Zeiten im anderen Staat i.S. von Art. 4 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung zu berücksichtigen, wenn es sich um in Danzig in der Zeit von 1940 bis Frühjahr 1945 zurückgelegte Beschäftigungszeiten handelt (Abweichung von BSG vom 25.11.1986 - 11a RA 58/85 = BSGE 61, 30 = SozR 6710 Art. 4 Nr. 5). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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