BGH - Beschluss vom 13.09.2022
XI ZB 13/21
Normen:
KapMuG § 20 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2023, 320
MDR 2023, 457
NJW-RR 2023, 50
WM 2023, 1370
ZIP 2022, 2486
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 332 OH 1/19
OLG Hamburg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 8/19

Inanspruchnahme des Prospektverantwortlichen aufgrund sog. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne i.R. eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist

BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen XI ZB 13/21

DRsp Nr. 2022/16921

Inanspruchnahme des Prospektverantwortlichen aufgrund sog. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne i.R. eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG); Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist

§ 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verlangt als weitere ungeschriebene Voraussetzung, dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 1 und 4 gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 2. September 2021 werden als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Das Feststellungsziel 3 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Februar 2019 in der Fassung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2021 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 1 a bb und cc, 4 und 6 gegenstandslos.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Musterbeklagten zu 1 und 4, der Musterkläger, die Beigetretenen und die Beigeladenen wie folgt: