BGH - Urteil vom 10.01.2019
III ZR 325/17
Normen:
BGB § 134; KHEntgG § 17 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 277
NJW 2019, 1519
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 240 C 8203/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 1333/17

Inanspruchnahme eines Arztes auf Honorarrückzahlung durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen aufgrund behaupteter fehlerhafter Abrechnung einer medizinischen Leistung; Möglichkeit der Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung als originären Wahlarzt; Wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen III ZR 325/17

DRsp Nr. 2019/1591

Inanspruchnahme eines Arztes auf Honorarrückzahlung durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen aufgrund behaupteter fehlerhafter Abrechnung einer medizinischen Leistung; Möglichkeit der Benennung eines Honorararztes in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt; Wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte

a) § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.b) Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 134; KHEntgG § 17 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand