BGH - Urteil vom 19.02.2019
VI ZR 505/17
Normen:
ZPO § 138; BGB § 823;
Fundstellen:
BGHZ 221, 130
MDR 2019, 549
NJW-RR 2019, 467
VersR 2019, 553
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 261/14
OLG Celle, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 37/16

Inanspruchnahme eines Krankenhausträgers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach ärztlicher Behandlung; Vorliegen eines Behandlungsfehlers aufgrund fehlender Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe im Rahmen einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie); Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess; Behauptung eines Hygieneverstoßes

BGH, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen VI ZR 505/17

DRsp Nr. 2019/4059

Inanspruchnahme eines Krankenhausträgers auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach ärztlicher Behandlung; Vorliegen eines Behandlungsfehlers aufgrund fehlender Durchführung einer Antibiotikaprophylaxe im Rahmen einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie); Anforderungen an die Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess; Behauptung eines Hygieneverstoßes

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein (Fortführung Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 138; BGB § 823;

Tatbestand