BAG - Urteil vom 14.12.1961
5 AZR 180/61
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TO.A § 3, Anlage 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht
AuR 1962, 54
BB 1962, 297
DB 1962, 375
JZ 1962, 319
RiA 1962, 106
RiA 1962, 185
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - Urteil vom 31.01.1961 - 6 Sa 5/61 N, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Inhalt, Umfang und Grenzen des Direktionsrechts

BAG, Urteil vom 14.12.1961 - Aktenzeichen 5 AZR 180/61

DRsp Nr. 2005/1875

Inhalt, Umfang und Grenzen des Direktionsrechts

»1. Die aus der tariflichen Normenwirkung sich ergebende Vergütungsautomatik der Anlage 1 zur TO.A bzw. des für den Bereich der Arbeitsverwaltung ab 1. Oktober 1960 an ihre Stelle getretenen Tarifvertrages vom 18. November 1960 schließt es aus, das Direktionsrecht soweit auszudehnen, daß von ihm Versetzungen auf Arbeitsplätze bzw. Zuweisungen von Arbeiten ergriffen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entsprechen als derjenigen, durch die das betreffende Arbeitsverhältnis seine Konkretisierung erfahren hat, auch wenn - im Falle der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit - die Fortzahlung der Vergütung der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zugesichert wird. 2. Das Direktionsrecht kann sich in diesen Fällen nur auf die Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb des Bereichs der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erstrecken, auf die sich das Arbeitsverhältnis konkretisiert hat. Innerhalb dieses Rahmens vermag der Dienstherr kraft seiner Weisungsbefugnis wechselnd zu beschäftigen, es sei denn, daß besondere Unzumutbarkeitsgesichtspunkte ihm vorschreiben, auch innerhalb der Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe Rücksicht auf die Spartenzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TO.A § 3, Anlage 1 ;