BVerfG - Urteil vom 25.07.1967
1 BvR 585/62
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; StBerG §§ 10 22 109 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 275
AP Nr. 40 zu Art. 12 GG

Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und Angestelltentätigkeiten

BVerfG, Urteil vom 25.07.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 585/62

DRsp Nr. 2002/14699

Inkompatibilität zwischen dem Steuerbevollmächtigtenberuf und Angestelltentätigkeiten

Die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 21, 173 = DRsp-ROM Nr. 1996/7753 für die Steuerbevollmächtigten ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Steuerberater.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; StBerG §§ 10 22 109 ;

Gründe:

1.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 1956 Angestellter einer großen Aktiengesellschaft; er leitet die Konzernsteuerabteilung und ist Prokurist mit dem Titel eines Direktors. Auf Grund seines Anstellungsvertrages ist er nach seinen Angaben berechtigt und auch in der Lage, eine freie Steuerberatungspraxis neben seiner Diensttätigkeit auszuüben. Er wurde durch Urkunde vom 29. Januar 1959 von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf "jederzeit mit sofortiger Wirkung widerruflich" als Steuerberater zugelassen. Aus seiner Steuerberatungspraxis erzielt er angeblich jährliche Einnahmen in Höhe von ca. 3000 bis 4000 DM.