Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2019 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.
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