OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2019
12 B 448/19
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 698/19

Inobhutnahme eines minderjährigen Kindes wegen bestehender Kindeswohlgefährdung aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch Übergriffe des Bruders; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 12 B 448/19

DRsp Nr. 2020/11658

Inobhutnahme eines minderjährigen Kindes wegen bestehender Kindeswohlgefährdung aufgrund des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch Übergriffe des Bruders; Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

1. Gleichen sich bei speziellen Fallgruppen typische Interessenlagen, muss die Behörde zwar immer noch eine einzelfallbezogene Begründung liefern, sie kann jedoch dabei stärker typisierende Argumentationsmuster verwenden.2. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2019 ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären.