BAG - Urteil vom 30.08.1989
4 AZR 202/89
Normen:
KO § 60 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 60 KO
BAGE 62, 338
DB 1990, 231
EWiR 1990, 79
EzA § 60 KO Nr. 5
KTS 1990, 122
NZA 1990, 187
ZIP 1989, 1590
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Trier, vom 22.12.1988vom 02.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 826/88 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 638/88

Insolvenz: Neumasseschulden - Rangordnung

BAG, Urteil vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 202/89

DRsp Nr. 2001/5211

Insolvenz: Neumasseschulden - Rangordnung

Nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründete Masseschulden (sogenannte Neumasseschulden) sind nach der Rangordnung des § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO quotenmäßig zu befriedigen und nicht vorweg zu berichtigen (wie BGH Urteil vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82).

Normenkette:

KO § 60 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand

Die Beklagten sind im Betrieb der Gemeinschuldnerin, der Firma Peter B, beschäftigt. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 1. November 1980 das Konkursverfahren eröffnet. Zunächst wurde der Steuerberater Werner K zum Konkursverwalter bestellt, der den Betrieb der Gemeinschuldnerin bis Anfang 1987 fortführte. Anfang 1987 machten die Beklagten Lohnansprüche aus den Monaten Oktober, November und Dezember 1986 gegen den Konkursverwalter ... gerichtlich geltend.

Der Kläger wurde am 26. Februar 1987 zum neuen Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Nach seiner Bestellung hat er als damaliger Beklagter die Rechtsstreite mit den damaligen Klägern (jetzigen Beklagten) aufgenommen. Im Kammertermin vom 24. März 1987 machte er Masseunzulänglichkeit geltend. Danach wurden die Rechtsstreite durch folgenden Vergleich erledigt:

"1. ...

2. Der Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von x DM brutto, in Worten ... abzüglich x DM netto.