LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.10.2019
6 Sa 97/19
Normen:
EuGVVO Art. 21 Abs. 1 b i; EuGVVO Art. 66;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 96/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Piloten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 97/19

DRsp Nr. 2020/4903

Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte für Ansprüche eines Piloten

Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 lit. b (i) EuGVVO gilt nur für Klagen aus einem individuellen Arbeitsverhältnis, die sich gegen einen Arbeitgeber richten. Danach ist ein "individueller Arbeitsvertrag" eine Vereinbarung, mittels derer sich eine Person verpflichtet, während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen zu erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (hier: bejaht).

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. Februar 2019 - 5 Ca 96/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu gleichen Teilen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 21 Abs. 1 b i; EuGVVO Art. 66;

Tatbestand

Die Parteien streiten vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere des angerufenen Arbeitsgerichts für vom Kläger aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend gemachte restliche Vergütungsansprüche.

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