LAG Köln - Urteil vom 06.03.2019
11 Sa 901/16
Normen:
VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 19 Nr. 2 Buchst. a); VO (EWG) Nr. 3922/91 Anh. III; VO (EG) Nr. 1899/2006;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3949/15

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten Flugpersonals

LAG Köln, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 901/16

DRsp Nr. 2019/16906

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft beschäftigten Flugpersonals

Art. 19 Nr. 2 lit. a der VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Falle der Klage eines Mitglieds des bei einer Fluggesellschaft Beschäftigten oder ihr zur Verfügung gestellten Flugpersonals zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Begriff "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" im Sinne dieser Vorschrift nicht mit dem Begriff "Heimatbasis" i.S. von Anh. III der VO (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16.12.1991 der durch die VO (EG) Nr. 1899/2006 geänderten Fassung gleichgesetzt werden kann. Der Begriff "Heimatbasis" ist zwar ein wichtiges Indiz für die Bestimmung "des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", jedoch ist ebenfalls zu berücksichtigen, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurück kehrt, an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (EuGH - C 168/16 - 14.09.2017; EuGH - C 169/16 - 14.09.2017).

Tenor