BAG - Urteil vom 24.08.1989
2 AZR 3/89
Normen:
EGBGB Art. 6, Art. 30, Art. 34, Art. 200 ; EuGVü (Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968); SeemG §§ 1, 63 ;
Fundstellen:
AiB 1990, 479
AP Nr. 30 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht
BAGE 63, 17
DB 1990, 1666
EzA Art. 30 EGBGB Nr. 1
IPRax 1991, 407
JR 1990, 396
MDR 1990, 1042
NZA 1990, 841
RIW 1990, 754
SAE 1990, 317
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 24.08.1988vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 34/88 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 274/87

Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei englischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in England, die aufgrund eines in englischer Sprache in England abgeschlossenen Vertrags auf einem die Bundesflagge führenden, in Hamburg registrierten und zwischen den Niederlanden und England eingesetzten Fährschiff von einer englischen Gesellschaft beschäftigt und in englischer Währung nach einem englischen Tarifvertrag bezahlt werden

BAG, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 3/89

DRsp Nr. 2001/5215

Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei englischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in England, die aufgrund eines in englischer Sprache in England abgeschlossenen Vertrags auf einem die Bundesflagge führenden, in Hamburg registrierten und zwischen den Niederlanden und England eingesetzten Fährschiff von einer englischen Gesellschaft beschäftigt und in englischer Währung nach einem englischen Tarifvertrag bezahlt werden

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Rechtswahl getroffen, so unterliegt das Arbeitsverhältnis dem sich aus den Regelanknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) ergebenden Recht, es sei denn, das es nach der Ausnahmeklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift aufgrund der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. 2. Als Umstände, die nach jener Ausnahmeklausel die Anwendung des Rechts eines anderen Staates zur Folge haben können, kommen insbesondere die Staatsangehörigkeit der Parteien, der Sitz des Arbeitgebers, die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung bezahlt wird, der Ort des Vertragsschlusses und der Wohnsitz in Betracht.