BAG - Urteil vom 10.04.1975
2 AZR 128/74
Normen:
BGB § 622 ; EGBGB Art. 30 ; ZPO § 38 § 293 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 99
AP Nr. 12 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht
ARST 1975, 179
DB 1975, 1896
MDR 1975, 874
WM 1976, 194
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 16.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 73/73

Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

BAG, Urteil vom 10.04.1975 - Aktenzeichen 2 AZR 128/74

DRsp Nr. 2007/24731

Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

»1. Für die Frage, welches Recht auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwenden ist, gilt der Grundsatz der Parteiautonomie. Haben die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Rechtswahl getroffen, so hat das Gericht nach dem mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen aufgrund der gegebenen objektiven Anknüpfungspunkte das maßgebende Recht zu bestimmen. Hiernach ist US-amerikanisches Recht anzuwenden, wenn ein amerikanisches Flugunternehmen mit Sitz in den USA für seine dort registrierten Flugzeuge als Flugzeugführer einen amerikanischen Staatsangehörigen einstellt, auch wenn dieser von Deutschland aus eingesetzt werden soll. 2. Sowohl bei der ausdrücklichen oder stillschweigenden Wahl des anzuwendenden Rechts als auch bei dessen Bestimmung gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen scheidet eine Rückverweisung auf das jeweils andere sachliche Recht aus (Abweichung von BAG AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht). 3. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auch ausländisches Recht revisibel (Aufgabe insoweit von BAG AP Nr. 10 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht).