Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2019 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung.
Die am 04.04.1962 geborene Klägerin war ab dem 07.01.2019 als Fachkraft im Bereich Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung als Erzieherin in der KitaU beschäftigt.
Der entsprechende schriftliche Dienstvertrag vom 17.12.2018 sieht in §
Nach §
Die Klägerin war beim Beklagten zuvor im Zeitraum vom 15.08.2017 bis zum 08.10.2017 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin vom 05.10. zum 08.10.2017.
1. 2.
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