LAG Köln - Urteil vom 02.10.2020
10 Sa 512/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2700/19

Interner Anhörungsfehler ohne Auswirkungen auf KündigungWirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit

LAG Köln, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 512/19

DRsp Nr. 2021/3385

Interner Anhörungsfehler ohne Auswirkungen auf Kündigung Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit

Fehler beim Betriebsrat fallen grundsätzlich nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und machen aufgrund einer fehlerhaften Anhörung die Kündigung nicht unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2019 - 2 Ca 2700/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung.

Die am 04.04.1962 geborene Klägerin war ab dem 07.01.2019 als Fachkraft im Bereich Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung als Erzieherin in der KitaU beschäftigt.

Der entsprechende schriftliche Dienstvertrag vom 17.12.2018 sieht in § 6 vor, dass die Kündigungsfristen sich nach den § 30 ff. AVR.DD. richten.

Nach § 11 ist geregelt, dass die Probezeit entgegen § 8 AVR.DD. von sechs auf vier Monate verkürzt ist.

Die Klägerin war beim Beklagten zuvor im Zeitraum vom 15.08.2017 bis zum 08.10.2017 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin vom 05.10. zum 08.10.2017.

1. 2.