LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
10 Sa 932/19
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 12127/18

Irrelevanz der in der Vergangenheit erreichten EntgeltstufeKeine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 932/19

DRsp Nr. 2020/1541

Irrelevanz der in der Vergangenheit erreichten Entgeltstufe Keine unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte

Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon einmal eine höhere Stufe zu ihrer Entgeltgruppe innegehabt hat, kommt es nach einer zwischenzeitlichen Höhergruppierung bei einer späteren Herabgruppierung nur auf die zuletzt innegehabte Stufe an.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. April 2019 - 58 Ca 12127/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.499,44 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die seit dem 1. Mai 2018 zutreffende Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), nachdem die Klägerin zunächst in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L, zwischenzeitlich in einer Entgeltgruppe nach Teil I der Anlage A zum TV-L und sodann wieder in eine KR-Entgeltgruppe nach Teil IV der Anlage A zum TV-L eingruppiert war/ist.