IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Wie so oft gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Rechte und Ansprüche hat, diese auch wahrnehmen und ausüben muss. Da die Kürzung von Urlaub gem. § 17 Abs. 1 BEEG auch noch nach dem Ende der Elternzeit erfolgen kann, liegt die Latte für Arbeitgeber nicht allzu hoch. Dennoch ist es ratsam, sogleich bei Bestätigung der Elternzeit zu erklären, dass der Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt wird, damit dieser Akt nicht in Vergessenheit gerät. Eine arbeitsvertragliche Regelung hierzu genügt schließlich ebenfalls nicht.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2022