Autor: Weyand |
Mit dieser Entscheidung hat das BAG den Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf dessen Einsatz, also auf die konkrete Arbeitstätigkeit beschränkt. Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers, die betriebsbedingte Kündigungen zur Folge haben, genießen deshalb gegenüber dem Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer Vorrang.
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