IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Mit der Entscheidung schafft das BAG Klarheit in einer sich über Jahre hinziehenden Zweifelsfrage, die mit der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG verbunden war. Bei der Umsetzung der Kürzungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber allerdings darauf zu achten, dass eine entsprechende Erklärung während des (noch) bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden muss. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht diese Möglichkeit nicht mehr, denn dann würde sich die Erklärung nicht mehr gegen den Urlaubsanspruch bzw. gegen dessen Höhe richten, sondern gegen den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Gegen den Abgeltungsanspruch sieht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG aber keine Kürzungsmöglichkeit vor.2)

2)

BAG, Urt. v. 19.05.2015 - 9 AZR 725/13, BAGE 151, 360 = NJW 2015, 2604.

Letzte redaktionelle Änderung: 03.06.2019