IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

In vielen Betrieben wird den Mitgliedern des Betriebsrats oder zumindest dem Betriebsratsvorsitzenden ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Diese Praxis sollte regelmäßig der Kontrolle nach Verstößen gegen das Begünstigungsverbot unterzogen werden. Hierbei ist strikt darauf zu achten, dass die Betriebsratsaufgaben im Rahmen eines Ehrenamtes übernommen werden und daher konsequent von denjenigen Aufgaben, die das Betriebsratsmitglied bei seiner beruflichen Tätigkeit zu erledigen hätte, zu trennen sind. Ergibt die hypothetische berufliche Tätigkeit des freigestellten Betriebsrats keinen Anspruch auf bzw. Bedarf nach einem Dienstfahrzeugs, kann ihm dieses nicht zur privaten Nutzung überlassen werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 11.02.2021