IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Feststellungen des LAG dazu, dass das vorsätzliche Anhusten eines Arbeitskollegen als wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB grundsätzlich geeignet ist, sind zunächst erfreulich. Die Entscheidung zeigt aber auch, mit welchen Schwierigkeiten Arbeitgeber hinsichtlich der Beweisführung konfrontiert sind. Obwohl sogar der Angehustete selbst als Zeuge vernommen wurde, war das LAG nicht überzeugt, dass der Kläger diesen vorsätzlich und provokativ angehustet hatte. Der geforderte Nachweis würde vermutlich nur dann geführt werden können, wenn der Arbeitnehmer sein vorsätzliches Handeln durch entsprechende Äußerungen untermauert oder geständig ist.