IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung steht im Einklang mit der aktuellen vom BAG vertretenen Linie im Bereich des Urlaubsrechts. Auch bezüglich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Mitarbeiter gilt: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer durch eine entsprechende Aufforderung in die Lage versetzen, den Urlaub zu nehmen, und sie müssen auf den sonst drohenden Verfall dieses Anspruchs hinweisen. Bezogen auf den Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung setzt dies aber die entsprechende Kenntnis des Arbeitgebers voraus. Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie, sofern sie den Zusatzurlaub nicht verlieren wollen, den Arbeitgeber nicht nur über das Anerkennungsverfahren an sich, sondern ebenfalls über den aktuellen Stand des Verfahrens unterrichten müssen.

Letzte redaktionelle Änderung: 31.05.2023