IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das Urteil des LAG überzeugt - wie auch in anderen Fällen kann eine Partei keine Vorteile aus Sachverhalten ziehen, die sie selbst herbeiführen kann. Könnten Befristungen oder auflösende Bedingungen von Tatbeständen abhängig gemacht werden, die der Arbeitgeber nach Gutdünken herbeiführen kann, würden sowohl der Schutz des § 14 Abs. 1 TzBfG als auch der Kündigungsschutz zu einer leeren Hülle entwertet. Ist das Arbeitsverhältnis an eine bestimmte Kundenbeziehung gebunden und will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer allein hierfür einsetzen, dann kann er für eine Beendigung daher nur auf Umstände abstellen, die außerhalb seiner Einflussnahmemöglichkeiten liegen.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.11.2023