IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung des BAG liegt in der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Arbeitgeber i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG ist immer (nur) der konkrete Vertragsarbeitgeber. Diese Klippe kann überwunden werden, wenn die Arbeitnehmerüberlassung unwirksam ist und deswegen ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert wird. Dass das BAG in diesem Zusammenhang (nur) feststellt, dass "vorübergehend" i.S.d. § 1b AÜG als "zeitlich begrenzt" zu verstehen sei, ohne dabei eine konkrete zeitliche Grenze einzuziehen, ist zwar nicht wirklich überraschend, führt aber dazu, dass es in der Praxis weiter spannend bleibt und immer im Einzelfall zu prüfen ist, ob angesichts der individuellen Umstände (noch) von einer zeitlichen Begrenzung auszugehen ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.03.2024