BAG - Beschluss vom 04.09.2018
9 AZB 10/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 48 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4; ZPO § 559; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 64
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 22/18
ArbG Nürnberg, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4318/17

Kammerbesetzung bei Entscheidungen über Abhilfe oder Nichtabhilfe eines bereits ergangenen BeschlussesAbgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit von einer öffentlich-rechtlichen StreitigkeitZulässigkeit einer ZusammenhangsklageKein neuer Tatsachenvortrag in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz

BAG, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 AZB 10/18

DRsp Nr. 2018/18829

Kammerbesetzung bei Entscheidungen über Abhilfe oder Nichtabhilfe eines bereits ergangenen Beschlusses Abgrenzung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit Zulässigkeit einer Zusammenhangsklage Kein neuer Tatsachenvortrag in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz

1. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebenfalls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Das Arbeitsgericht hat den Nichtabhilfebeschluss in vorschriftsmäßiger Besetzung gefasst. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entscheidet das Arbeitsgericht über die Nichtabhilfe in der für den betreffenden Entscheidungstag abstrakt vorgegebenen Besetzung, nicht aber notwendig in derselben Besetzung (vgl. GMP/Müller-Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 28).