LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.08.2019
2 Sa 20/19
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 752/18

Kanzleiverschulden bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses für ein Urteil ohne Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 20/19

DRsp Nr. 2020/3515

Kanzleiverschulden bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses für ein Urteil ohne Notierung der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender

Rechtsanwälte dürfen das Empfangsbekenntnis (EB) für ein Urteil nur dann unterzeichnen und an das Gericht zurücksenden, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (wie BGH 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09 - NJW 2010, 1080).

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien hatten erstinstanzlich um die Wirksamkeit dreier Kündigungen aus Mai, Juni und Juli 2018 und um einen Auflösungsantrag der langjährig beschäftigten Klägerin nach §§ 9, 10 KSchG gestritten. Die letzte Kündigung vom 30. Juli 2018 war als außerordentliche und hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen. - Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien um die Zulässigkeit der von der beklagten Arbeitgeberin eingelegten Berufung.