OLG Nürnberg - Endurteil vom 27.02.2019
2 U 826/16
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6255/15

Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen KommanditbeteiligungVerschulden bei VertragsschlussVollständigkeit eines ProspektsAktualisierungspflicht bei nachträglich eingetretenen Änderungen

OLG Nürnberg, Endurteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 2 U 826/16

DRsp Nr. 2020/1188

Kapitalanlage in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung Verschulden bei Vertragsschluss Vollständigkeit eines Prospekts Aktualisierungspflicht bei nachträglich eingetretenen Änderungen

1. Nur wenn ein Prospekt einen zutreffenden Gesamteindruck von der konkreten Anlage vermittelt, also Informationen über alle Umstände enthält, die für einen durchschnittlichen, verständigen Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, ist er auch vollständig.2. Ein Prospekt muss aktualisiert werden, solange er verwendet wird; insbesondere muss auf nachträglich eingetretene Änderungen durch eine Berichtigung oder durch einen Hinweis bei Abschluss des Vertrags aufmerksam gemacht werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 sowie die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.03.2016, Az. 6 O 6255/15, werden zurückgewiesen.

II. III.