Die Parteien streiten um die Anrechnung eines Übergangsgeldes auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Der im Jahre 1940 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 1. November 1978 bis zum 30. Juni 1986 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Die letzten vertragsmäßigen Leistungen des Klägers betrugen 3.048,97 DM, so dass die Karenzentschädigung 1.524,48 DM ausmachte.
Vom 1. Juli 1986 bis zum 6. Dezember 1986 war der Kläger arbeitslos. Seit dem 1. Januar 1987 bis zum 30. Juni 1987 bezog er Übergangsgeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach §
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