BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 16/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V a.F. § 87a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1867/12
SG Stuttgart, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 512/12

KassenarztvergütungGrundsatzrügeBehaupteter VerfassungsverstoßZuschläge oder Abschläge von OrientierungswertenFehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 16/17 B

DRsp Nr. 2017/13805

Kassenarztvergütung Grundsatzrüge Behaupteter Verfassungsverstoß Zuschläge oder Abschläge von Orientierungswerten Fehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA

1. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. 2. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Der Senat hat bekräftigt, dass die fehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA die Vertragspartner auf regionaler Ebene nicht gehindert hat, nach eigener Entscheidung Zuschläge oder Abschläge von den Orientierungswerten zu vereinbaren, die Vertragsärzte durch die fehlenden Vorgaben mithin nicht beschwert waren. 4. Die Vertragspartner durften nach § 87a Abs. 2 Satz 2 SGB V a.F. solche Zuschläge nur nicht unter Verwendung von Kriterien vereinbaren, die denen widersprachen, die der BewA (unterstellt) festgelegt hatte; ebenso hat der Senat sich mit der Berücksichtigung des Kriteriums "Geschlecht" befasst und die Feststellungen des EBewA für ausreichend gehalten.