BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 15/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3897/14
SG Stuttgart, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1369/14
SG Stuttgart, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 753/14
SG Stuttgart, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 732/11

KassenarztvergütungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfragePauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 15/17 B

DRsp Nr. 2017/13933

Kassenarztvergütung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Pauschale Behauptung einer Verfassungswidrigkeit

1. Wer die Zulassung der Revision unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage konkret bezeichnen und darlegen, inwieweit diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. 2. Mit pauschalen Wendungen dazu, dass die angefochtenen Bescheide verfassungswidrig seien, weil sie die umfangreiche Tätigkeit des Klägers nicht angemessen honorierten, wird nicht aufgezeigt, inwieweit eine Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung abschließend geklärt werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I