BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 6 KA 61/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 10/15
SG Mainz, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 66/13

KassenarztvergütungNichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeFortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 61/16 B

DRsp Nr. 2017/13781

Kassenarztvergütung Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

1. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Nur wenn es auf die Rechtsfrage in dem konkreten Rechtsfall ankommt, kann von der angestrebten Revisionsentscheidung erwartet werden, dass sie die Rechtseinheit zu wahren oder zu sichern bzw. die Fortbildung des Rechts zu fördern vermag.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 825,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I