BSG - Beschluss vom 28.06.2017
B 6 KA 73/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 136/14
SG München, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 484/11

KassenarztvergütungSachlich-rechnerische Richtigstellung einer AbrechnungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 73/16 B

DRsp Nr. 2017/13570

Kassenarztvergütung Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Abrechnung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57 158 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger, der als hausärztlich tätiger Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen nicht persönlich erbrachter Leistungen und eine daraus resultierende Rückforderung der beklagten KÄV in Höhe von ca 57 157 Euro für die Quartale I/2007 bis II/2008.