OLG Stuttgart - Urteil vom 30.10.2020
12 U 42/19
Normen:
BGB § 662; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 162/18

Kauf- und Überlassungsverträge über DatenspeichersystemeVerletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag über AnlageberatungKeine Verpflichtung zur Aufklärung über ein BonitätsrisikoPflichten eines Anlagevermittlers

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 42/19

DRsp Nr. 2022/11111

Kauf- und Überlassungsverträge über Datenspeichersysteme Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag über Anlageberatung Keine Verpflichtung zur Aufklärung über ein Bonitätsrisiko Pflichten eines Anlagevermittlers

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2019 - Az. 27 O 162/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

4.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.592 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 662; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.