I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemhnitz vom 4. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2018, mit dem ihre Klage gerichtet auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die Zeit ab dem 4. Mai 2017 abgewiesen wurde.
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